Wer noch einen älteren Kamin oder Ofen nutzt, sollte prüfen, ob dieser auch ab dem 31. Dezember 2024 noch betrieben werden darf. Betroffen sind Anlagen, die bis zum 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Diese müssen die Grenzwerte der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) einhalten.
So wird der Betrieb geregelt
Um sicherzustellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, ist ein Nachweis nötig. Diesen können Eigentümer mit einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung der Bezirksschornsteinfegerin bzw. des Bezirksschornsteinfegers erbringen. Informationen darüber, ob der eigene Ofen weiterbetrieben werden darf, wurden bereits durch die Schornsteinfeger mitgeteilt. Alternativ kann der Ofen über die Webseite cert.hki-online.de überprüft werden.
Wird der Nachweis nicht erbracht, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Feuerstätte muss entweder technisch nachgerüstet werden, um die Emissionen zu reduzieren, oder sie darf ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr betrieben werden.
Ausnahmen von der Regel
Einige Anlagen sind von den Regelungen ausgenommen, darunter:
Kleine, nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen (unter 15 kW),
Offene Kamine,
Grundöfen,
Einzelraumfeuerungsanlagen, die alleinige Wärmequelle einer Wohneinheit sind, und
Feuerstätten, die nachweislich vor 1950 hergestellt wurden.
Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung
Die Einhaltung der Vorschriften wird durch den Bezirksschornsteinfeger überprüft. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Um mögliche Strafen oder zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollten Besitzer älterer Feuerstätten ihre Anlagen nun überprüfen.